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   RG, 12.01.1934 - II 231/33   

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https://dejure.org/1934,569
RG, 12.01.1934 - II 231/33 (https://dejure.org/1934,569)
RG, Entscheidung vom 12.01.1934 - II 231/33 (https://dejure.org/1934,569)
RG, Entscheidung vom 12. Januar 1934 - II 231/33 (https://dejure.org/1934,569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Haftet der Geschäftsübernehmer auch für die Kosten eines gegen den früheren Geschäftsinhaber anhängig gewordenen Rechtsstreits wegen einer Geschäftsverbindlichkeit? 2. Wie wirkt die gegenüber dem ursprünglichen Schuldner eingetretene Unterbrechung der Verjährung, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 154
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Denn zu den "im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers" gehören alle Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer solchen engen, inneren Verbindung stehen, daß sie als dessen Folge erscheinen (RGZ 15, 51, 54; 58, 21, 23; 143, 154, 156).
  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 138/86

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für

    Bei einer Schuldmitübernahme tritt die Mitschuld mit gleichem Inhalt und gleicher Beschaffenheit ins Leben, wie sie die ursprüngliche Schuld in diesem Zeitpunkt besitzt (RGZ 143, 154, 156 f; BGHZ 58, 251, 255; Weber in BGB/RGRK, 12. Aufl. § 425 Rdnr. 2).

    Denn die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenigen Tatsachen, die nach der Begründung der Gesamtschuld, hier also nach der Vermögensübernahme, eintreten (RGZ 143, 154, 158; BGHZ 58, 251, 255; Weber aaO).

  • BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71

    Verjährung des Vergütungsanspruches bei Mitübernahme der Schuld aus Leistung für

    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers (gegen RGZ 78, 275, aber in Übereinstimmung mit RGZ 135, 104, 108 und 143, 154).

    Diese hat nur die Bedeutung, daß nach der Begründung der Gesamtschuld, also hier nach der Schuldmitübernahme hinsichtlich der Verjährung eintretende Umstände nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten (so auch RGZ 135, 104, 108; 143, 154; Schlegelberger/Vogel § 196 Anm. 23; Soergel/Siebert 9. Aufl. vor § 414 Anm. 2-7; RGRK vor § 414 Anm. 12 und 13 und § 425 Anm. 1).

  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 49/92

    Verjährung bei Gesamtschuld - Anspruchsgegner bei Leistungskondiktion

    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb eines Schuldners nachträglich von einem anderen übernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährungsfrist seit der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 58, 251, 254 ff im Anschluß an RGZ 135, 104, 108 und 143, 154; BGH, Urt. v. 19. September 1985, VII ZR 338/84, NJW 1986, 580, 581).
  • BGH, 17.12.1985 - KZR 4/85

    Bierbezugsvertrag - Abnahmemenge - Höchstens - Mindestens

    Das folgt zwar nicht aus der Vorschrift des § 417 Abs. 1 BGB, die nur für die (hier nicht in Betracht kommende) sog. befreiende ("privative") Schuldübernahme gilt (BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 417 Rdn. 1), aber aus dem Parteiwillen (BGHZ 58, 251, 255; vgl. auch schon RGZ 135, 104, 108; 143, 154, 156 f).
  • OLG Celle, 31.01.2001 - 2 U 124/00

    Handelsgeschäft; Firmenfortführung; Vermögensbestandteil;

    Auch wenn der Anspruch eines Klägers auf Kostenerstattung endgültig erst mit der Rechtskraft des Urteils entsteht, geht nämlich die Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs für sämtliche Rechtszüge bereits auf die Rechtshandlungen zurück, die zu dem Anspruch geführt haben (vgl. RGZ 143, 154, 156).
  • BFH, 21.01.1975 - VIII R 101/70

    Einfamilienhaus - Verpflichtung des Käufers - Anrechnung auf Kaufpreis - Damnum -

    Die Darlehnsforderung wird deshalb so übernommen, wie sie im Zeitpunkt der Übernahme geschuldet ist, also insbesondere auch mit den zur Zeit der Übernahme begründeten Nebenverpflichtungen (vgl. Urteil des RG vom 12. Januar 1934 II 231/33, RGZ 143, 154 [156 ff.]), soweit sie bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der Hauptverpflichtung ein Ganzes bilden (Löscher, a. a. O., vor § 414 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.02.1987 - VIII ZR 74/86

    Nachlieferung mangelfreier Ware - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast -

    Die Verpflichtung des Schuldmitübernehmers entsteht mangels anderweiter Vereinbarungen mit dem gleichen Inhalt und der gleichen Beschaffenheit, welche die andere Schuld im Zeitpunkt des Beitritts besitzt (RGZ 135, 104, 108; 143, 154, 156; BGHZ 58, 251, 255).
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